Wussten Sie, dass Wespe nicht gleich Wespe ist?

Den meisten Menschen ist leider nicht bekannt, dass Wespe nicht gleich Wespe ist!

 

"Die" Wespe, dieses gelb-schwarze Insekt, dass es nur auf unseren Kuchen, unser Eis oder sogar auf unsere Grillwurst abgesehen hat und zudem auch noch sehr empfindlich zustechen kann...!

 

Dass von insgesamt neun bei uns vorkommenden sozialen Faltenwespenarten aber eigentlich nur zwei Arten dem Menschen in irgendeiner Form "lästig" werden, wissen zum Leidwesen aller übrigen Wespenarten, nur die Wenigsten!

Bei diesen beiden "lästig"werdenden Wespenarten handelt es sich um sog. "Kurzkopfwespen",  im Volksmund auch häufig "Erdwespen" genannt. Diese beiden Wespenarten (und nur diese, nämlich die "Gemeine Wespe" und die "Deutsche Wespe") können dem Menschen tatsächlich "lästig" werden, indem sie ab dem Spätsommer auf Süßes fliegen und zudem auch sehr große Nester (mehre tausend Tiere sind möglich) anlegen.

Zu einer Eigenschaft dieser beiden Wespenarten gehört es auch, ihre Nester im Verborgenen - sprich, im Dunkeln - anzulegen.

Ist das Wespennest jedoch kugelförmig und frei sichtbar (z.B. an einem Balken oder in einer Hecke) angelegt, so handelt es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um das Nest einer "Langkopf"-Wespenart .

Diese Wespenarten (zu ihnen gehört übrigens auch die Hornisse Vespa crabro) sind generell sehr friedfertig und werden in keinster Weise "lästig". Im Gegenteil: Sie naschen nicht an unseren Speisen, sie fliegen auch nicht in "menschliche" Wohnungen, sondern sie jagen hauptsächlich Insekten, um damit Ihre Brut zu  ernähren

Zum Konflikt mit dem Menschen kommt es bei diesen Wespenarten so gut wie nie! Ausschließlich bei Störungen im Nestbereich, z.B. durch Erschütterungen. Dann reagieren die Tiere äußerst energisch und verteidigen ihr Nest, auch unter Einsatz ihres Stachels!

 

Mit diesem Wissen und ein wenig Rücksichtnahme ist es daher durchaus möglich, einen Sommer lang gemeinsam mit dem Nest einer Langkopfwespenart  in friedlichem Miteinander zu leben!

Sollten die Tiere ihr Nest jedoch so unglücklich platziert haben, dass Konflikte unvermeidbar sind, so kann das Nest in den meisten Fällen z.B. einfach abgesichert oder aber an einen geeigneteren Ort umgesiedelt werden.

 

Weitergehende Informationen zur Lebensweise, zur Biologie und zum Verhalten von Wespen und Hornissen finden Sie auf der Linkseite dieser Hompage.

 

Artenschutz

Leider nimmt die Anzahl geeigneter Biotope auch für unsere heimischen Wespenarten fortwährend ab. Waren früher noch genügend natürliche Lebensräume vorhanden, so wird die freie Landschaft heute zunehmend verbaut. Die Folge ist, dass Wespen- und Hornissenvölker vermehrt auf den Siedlungsraum des Menschen ausweichen. Somit treibt "Wohnungsnot" und ein Mangel an geeigneten Nistmöglichkeiten Wespen- und Hornissenvölker immer öfter in die Nähe des Menschen. Hier sind sie jedoch durch  dessen Unwissenheit oft stark gefährdet! 


Der Fleiß der Bienen ist weitbekannnt. Aber nur wenige Menschen wissen um die Bedeutung von Hummeln, Wildbienen und Wespen im Naturhaushalt. Im Gegensatz zu den Honigbienen fliegen sie auch bei kühleren Temperaturen und bestäuben somit bereits im zeitigen Frühjahr Obstbäume, Sträucher und Blumen. Bei der Brutpflege verfüttern die Familien der Wespen große Mengen (ein durchschnittliches Hornissenvolk bis zu 500g (!!!) pro Tag) eiweißreicher Beuteinsekten und sind somit ein wichtiges Regulativ bei der Eindämmung von Schadinsekten. (Wer sich glücklich schätzen kann, ein Hornissennest in der Nähe zu haben, lebt daher z.B. weitestgehend  "mückenfrei"!) 

 

Am 01.01.1987 wurde die Hornisse als eine besonders geschützte Tierart in die Anlage 1  der Bundesartenschutzverordnung der BRD (BArtSchV) aufgenommen

 

Gesetzeswortlaut:

Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.